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S 2024 120

Arbeitslosenversicherung (Anspruchsberechtigung)

Zg Verwaltungsgericht · 2026-06-01 · Deutsch ZG
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Erwägungen (35 Absätze)

E. 2 Der Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich Einglie- derungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art, zu erbringen.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vor- gaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy- chische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig- keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewie- sen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beacht- lichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour- cen, E. 4.3.2)

- Komplex "Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

E. 2.2.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan- wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurtei- len. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizier- ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähig- keit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserhebli- chen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristi- sche Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswir- kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letzt- lich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet wer- den kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und er- hebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Be- trachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Kon- sistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Be- weislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

E. 2.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not- wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Vor- aussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Er- werbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbe- sondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen be- ruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). 3.

E. 3 Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen, zur Bestimmung des Invali- ditätsgrades und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die psychiatrische Expertise von med. pract. E.________ vom 14. Juni 2024 die an ein be- weiswertiges Gutachten gestellten Anforderungen erfülle. Die Würdigung der Ausführun- gen von med. pract. E.________ mit Blick auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 er-

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten von med. pract. E.________ voll beweiskräftig sei. Die Begründung der Diagnosestellung leuchte ein und gestützt auf die Indikatorenprüfung überzeuge auch die Arbeitsfähigkeits- schätzung. Med. pract. E.________ habe überzeugend dargelegt, weshalb die vermehrte Ermüdbarkeit vor allem mit dem erhöhten Stress-/Angsterleben zusammenhänge, insbe- sondere vor dem Hintergrund der Verantwortungsübernahme. Damit sei klar die berufliche Verantwortungsübernahme gemeint gewesen. Insgesamt stehe das geschilderte Akti- vitätsniveau nicht im Widerspruch zu der von der Gutachterin attestierten Arbeitsunfähig- keit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Coun- sel bzw. von 20 % in einer angepassten Tätigkeit als Juristin. Aus der Feststellung der Gutachterin, dass sich seit Juli 2023 keine höhere Arbeitsunfähigkeit eruieren lasse, sei abzuleiten, dass med. pract. E.________ für die Zeit vor Juli 2023 (Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in ihrem 2. Verlaufsbericht vom

17. Juli 2023 eine leichte Verbesserung der psychischen Symptomatik bestätigt) von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % oder mehr ausgehe. Die Feststellung der Be- schwerdegegnerin, es lasse sich keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit über ein Jahr nachvollziehen, treffe daher nicht zu. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun- gen der Invalidenversicherung, namentlich auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art, sei zu bejahen (act. 1 Rz. 17). 4. Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinische Beurteilungen:

E. 4 Urteil S 2024 120 2.

E. 4.1 Doktor F.________ stellte im Bericht vom 28. Juli 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 20/3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) Doktor F.________ erklärte, dass der Beschwerdeführerin die bisherige und eine ange- passte Tätigkeit nicht mehr zumutbar seien. Ab dem 29. August 2022 sei mit einer Arbeits- fähigkeit von 20 % zu rechnen. Die berufliche Wiedereingliederung müsse langsam und

E. 4.2 Doktor med. G.________, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 30. September 2022 betreffend die Abklärung vom 12. September 2022 zuhanden der C.________ fest, dass sich aktuell unter Berücksichtigung der verminderten psychophysischen/emotionellen Gesamtbelastung eine insgesamt leichte Leistungsverminderung objektivieren lasse. Me- dizinisch-theoretisch/abstrakt würden sich hingegen keine Einschränkungen an die im an- gestammten Beruf gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten lassen (IV-act. 40/15).

E. 4.3 Doktor F.________ führte im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2023 aus, dass sich der psychische Zustand leicht verbessert habe. Ab dem 1. Dezember 2023 sei die Be- schwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig. Es bestehe allerdings noch eine deutlich vermin- derte Belastbarkeit, so dass eine Unterstützung durch die IV bei der beruflichen Wieder- eingliederung (zum Beispiel Belastbarkeitstraining, Arbeitsversuch) dringend indiziert und zu empfehlen seien. Ein Jobcoaching sei ebenso indiziert. Die bisherige Tätigkeit mit ei- nem sehr hohen Arbeits- und Zeitdruck und mit sehr vielen Deadlines sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Eine solche Tätigkeit würde mit überwiegender Wahrschein- lichkeit schnell wieder zu einer Überforderung und Überlastung und in der Folge zu erneu- ter psychischer Dekompensation führen (IV-act. 27/1).

E. 4.4 Lic. phil. H.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte im Bericht vom 21. Februar 2023 aus, dass die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen seit September 2013 bei ihr in Behandlung sei. Anfänglich sei die Angstsymptomatik behandelt worden. Diese habe sich wesentlich verbessert. Im Jahr 2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Umstrukturierungen und zunehmend ungünstigen Arbeitsbedingungen an einer Er- schöpfungsdepression erkrankt. Aktuell bestehe weiterhin eine mittelgradige depressive Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche. Die ADHS- Symptomatik werde dadurch verstärkt. Die Beschwerdeführerin könne maximal zwei Stunden pro Tag etwas erledigen (persönliche Administration, Freiwilligenarbeit etc.; IV- act. 31/1).

E. 4.5 Doktor F.________ gab im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2023 an, dass sich die psychische Symptomatik leicht verbessert habe. Seit dem 12. Juni 2023 bestehe eine Ar-

E. 4.6 Doktor G.________ erklärte im an Dr. F.________ gerichteten Bericht vom 2. No- vember 2023, dass im Rahmen der gleichentags durchgeführten Verlaufsuntersuchung leichte neurokognitive Funktionsstörungen mit vordergründiger attentionaler Schwäche bei vordiagnostizierter Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Mischtypus (ICD-10 F90.2), festgestellt worden seien. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zwischen 10 % und 30 % eingeschränkt (IV-act. 72/3).

E. 4.7 Med. pract. E.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2024 folgende Diagnosen (IV-act. 82/42):

- generalisierte Angststörung, unter Escitalopram teilweise remittiert (ICD-10 F41.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-

E. 4.8 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 92), dass die Ausführungen der Gutachterin med. pract. E.________ mit Blick auf die Indikato- ren gemäss BGE 141 V 281 zu würdigen seien. Im Rahmen der gutachterlichen Untersu- chung hätten sich weitgehend unauffällige Untersuchungsbefunde ergeben. Die Be- schwerdeführerin sei initiativ und proaktiv gewesen. Während der fünfstündigen Untersu- chung habe sie keine Ermüdungserscheinungen gezeigt. Dies, obwohl sie angegeben ha- be, dass sie vermehrt müde sei. Eine depressive Denkeinengung habe sich nicht erken- nen lassen. Die Beschwerdeführerin sei im Denken vielmehr ideenreich gewesen. lhre Gedanken hätten stets die Zukunft in Form von konkreten Zukunftssorgen und Versagen- sängsten betroffen. Schuld- oder Schamgefühle hätten sich nicht erkennen lassen. Angst- attacken seien nicht beobachtet worden. Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome hätten sich im Ergebnis als nicht stark ausgeprägt erwiesen. lm Hinblick auf die Behand- lungs- und Eingliederungserfolge sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 wegen einer Angstsymptomatik in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe und dass sie durch die Behandlung eine wesentliche Verbesserung erfahren habe. Durch die zunehmende Arbeitsbelastung sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erkrankt und sei von März bis Juni 2022 stationär behandelt worden. Nach dem Aufenthalt sei es ihr deutlich besser gegangen. Mittelfristig sei mit einer engmaschigen ambulanten psychia- trisch-psychotherapeutischen Behandlung der generalisierten Angststörung gemäss den Leitlinien der Fachgesellschaften und mit der Absetzung der Medikation mit Methylpheni- dat von einer Besserung auszugehen. Von einer Behandlungs- oder Eingliederungsresis- tenz sei daher nicht auszugehen. Was den Indikator der Komorbiditäten anbelange, sei festzuhalten, dass die Gutachterin neben der generalisierten Angststörung einzig akzentu-

E. 5 Urteil S 2024 120

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. BGer 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom

24. Oktober 2024 (IV-act. 92) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutach- ten von med. pract. E.________ vom 14. Juni 2024 (IV-act. 82).

E. 5.2 Das Gutachten von med. pract. E.________ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinander- setzung mit den Vorakten abgegeben. Med. pract. E.________ legte insbesondere dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gegeben sind und auch keine leich- te neurokognitive Funktionsstörung ausgewiesen ist. Ebenso hat sie sich zu den nicht nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden medizinischen Fach- personen geäussert. Med. pract. E.________ hat sodann detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be- schwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zu- sammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztli- che Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.5).

E. 5.3 Wie in E. 4.8 dargelegt wurde, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung vom 24. Oktober 2024 eine ausführliche Prüfung der Standardindikatoren nach

BGE 141 V 281 vorgenommen. Dies war ihr als Rechtsanwenderin nicht verwehrt. Es war

vielmehr ihre Aufgabe, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionel-

len Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei

festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (vgl. E. 2.2.3).

Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (IV-act. 92/3), können sich daher Kon-

stellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Ar-

beitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre

(BGer 8C_842/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist – entgegen

dem Einwand der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz. 11) – nicht nur dann denkbar, wenn die

Gutachter grundsätzlich invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale

oder soziokulturelle Belastungsfaktoren) berücksichtigt haben oder wenn sie bei leicht- bis

mittelgradigen depressiven Störungen mit bedeutendem therapeutischem Potential nam-

hafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert haben. Vorliegend stellte

med. pract. E.________ im Rahmen ihrer Begutachtung eine generalisierte Angststörung

(ICD-10 F41.1), welche teilweise remittiert ist, und aktenanamnestisch eine mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.4), welche bereits seit Sommer 2022 remittiert ist, fest.

Überdies nannte sie als weitere Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaf-

ten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1). Hinsichtlich der letzteren Diagnose ist

darauf hinzuweisen, dass Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 als solche grundsätzlich

nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen

fallen (vgl. BGer 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). Wie sich aus dem

Gutachten von med. pract. E.________ ergibt, waren die anlässlich der Untersuchung

vom 27. Mai 2024 erhobenen psychiatrischen Befunde denn auch weitgehend unauffällig.

Med. pract. E.________ stellte insbesondere fest, dass die Aufmerksamkeit und Konzen-

tration nach dem klinischen Eindruck während der fünfstündigen Untersuchung gut gewe-

sen seien. Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei rasch und gut. Die mnestischen

Funktionen (Kurz- und Langzeitgedächtnis) seien unauffällig. Das formale Denken sei so-

weit geordnet (zeitweilig sei es etwas beschleunigt, weitschweifig und punktuell etwas

sprunghaft gewesen; es habe sich der Eindruck ergeben, dass die Beschwerdeführerin um

eine möglichst vollständige Darstellung ihrer Probleme sehr bemüht gewesen sei). An-

sonsten sei das Denken aber kohärent und gut nachvollziehbar gewesen. In ihrem Antrieb

(Mimik, Gestik, Sprache, Initiative, Spontaneität) sei sie unauffällig bis zeitweilig diskret

gesteigert erschienen. Angstattacken hätten sich während der gesamten Untersuchung

nicht beobachten lassen (IV-act. 82/32–33). Inwiefern die festgestellte generalisierte

E. 5.4 Da in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, erüb- rigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin ist weder invalid noch droht ihr eine Invalidität. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invaliden- versicherung, insbesondere auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG, ist deshalb zu verneinen. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei- sung der Beschwerde führt. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Die Spruchgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu- zusprechen.

E. 6 Urteil S 2024 120 Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hy- pothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

E. 7 Urteil S 2024 120 gebe jedoch, dass keine funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen erstellt werden könnten. Es liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der sich er- heblich und dauerhaft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus- wirke. Es bestehe demzufolge kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder sons- tige Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 92).

E. 8 Urteil S 2024 120 schrittweise erfolgen. Die zusätzliche Unterstützung durch ein Jobcoaching sei indiziert und zu empfehlen (IV-act. 20/5).

E. 9 Urteil S 2024 120 beitsfähigkeit von 40 %. Ab dem 1. August 2023 sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen. Die Therapie (inkl. Psychopharmaka) sei weitgehend unverändert (IV-act. 45/1).

E. 10 Urteil S 2024 120 das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung fänden sich anhand der eigenanamnestischen Angaben (soziale, berufliche und private Anamnese) keine oder zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte (IV-act. 82/38–39). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Counsel aktuell medi- zinisch-theoretisch zu ca. 70 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % in Bezug auf die angestammte Tätigkeit lasse sich spätestens seit Juli 2023 nicht (mehr) eru- ieren. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu ca. 80 % arbeitsfähig. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit als Juristin ohne besonders hohe Anforderungen an die Entscheidungsfähigkeit und ohne besonders hohe Anforderungen an die Verantwortungsübernahme. Zu vermeiden seien auch ein besonders hoher Zeit- und Leistungsdruck sowie hohe Anforderungen an die Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit. Ein wohlwollendes Arbeitsklima sei zu empfehlen (IV-act. 82/49).

E. 11 Urteil S 2024 120

ierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert

habe (lCD-10 Z73.1). Die Beschwerdeführerin habe, seit sie als Juristin gearbeitet habe,

das Gefühl gehabt, nicht gut genug zu sein. Sie habe Angst gehabt, Fehler zu machen.

Dennoch hätten all ihre Chefs sie stets als gute Anwältin gelobt. Die Arbeit habe sie ohne

relevante Einschränkungen ausführen können. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss

der Gutachterin über genügend Ressourcen. Sie habe eine gute intellektuelle Leistungs-

fähigkeit, gute kognitive Fähigkeiten samt guter Konzentration und Aufmerksamkeit, eine

rasche Auffassungsgabe, gute mnestische Fähigkeiten, eine gute Lernfähigkeit und -

bereitschaft, gute Fremdsprachenkenntnisse, kreative Fähigkeiten und Fertigkeiten, eine

gute Kontakt- und Konversationsfähigkeit, eine hohe Zuverlässigkeit, eine hohe Sorgfalt

bei der Erledigung der Aufgaben und eine hohe Bereitschaft zur Verantwortungsübernah-

me. Nur bei deutlich erhöhter Stressbelastung/emotionaler Belastung könnten gemäss der

Gutachterin Aufmerksamkeitsprobleme auftreten. Hinsichtlich des Komplexes Persönlich-

keit seien, wie erwähnt, lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und

selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert worden. Zum Komplex sozialer Kontext könne

festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über einen grossen Bekannten- und

Freundeskreis verfüge, mit dem sie sich ein bis zwei Mal pro Woche treffe. Sie pflege ei-

nen intensiven Kontakt zur Mutter und Schwester (der Vater sei verstorben). Die Be-

schwerdeführerin unterstütze ihre Familie auch finanziell. Zudem unterstütze sie Freunde

und Flüchtlinge. Sie sei in der J.________ engagiert und organisiere in diesem Zusam-

menhang einmal im Jahr eine karitative Veranstaltung. Das soziale Umfeld halte damit vie-

le Ressourcen bereit.

Beim Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebens-

bereichen sei der Tagesablauf von Interesse. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin

ausgeführt, dass sie gegen 8.00 bis 9.00 Uhr aufstehe und einen Kaffee trinke. Danach

beginne sie mit der Arbeit, falls sie eine Zwischenverdiensttätigkeit habe. Sie könne diese

Arbeit zu Hause am PC erledigen. Sie arbeite zum Beispiel zwei Stunden, mache eine

Pause für den Lunch und arbeite wieder zwei Stunden. Danach lege sie sich für 15 Minu-

ten hin. Am Nachmittag beschäftige sie sich mit sich selber. Sie lese und spiele Gitarre.

Die Beschwerdeführerin koche einmal pro Tag oder für zwei bis drei Tage vor. Gegen

23.00 bis 00.00 Uhr gehe sie schlafen. Vor dem Einschlafen lese sie. Sie könne viel und

schnell lesen. Wenn sie etwas lnteressantes lese, dann lese sie drei bis vier Stunden am

Stück. Sie könne sich gut konzentrieren. Wenn es sehr interessant sei, könne sie nicht

schlafen und lese bis zum Ende. Anhand dieser Angaben könne keine gleichmässige Ein-

schränkung des Aktivitätenniveaus bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin mache eine

E. 12 Urteil S 2024 120 vermehrte Ermüdbarkeit geltend, könne jedoch ein interessantes Buch am Stück bis zum Ende lesen. Auch beim Lernen des Gitarren-Spiels könne sie die Informationen gut spei- chern und verstehen. Ermüdungserscheinungen zeige sie keine. Die Gutachterin gehe da- von aus, dass das geltend gemachte Gefühl der kognitiven Ermüdbarkeit vor allem mit dem erhöhten Stress-/Angsterleben zusammenhänge, insbesondere vor dem Hintergrund der Verantwortungsübernahme. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass anhand der Standardindikatoren keine funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen erstellt werden könnten. Die aufge- führten Ressourcen der Beschwerdeführerin würden gegen die geltend gemachte relevan- te Gesundheitsbeeinträchtigung sprechen. Bei der Beschwerdeführerin liege kein psychi- scher Gesundheitsschaden vor, der sich erheblich und dauerhaft auf ihre Arbeits- und Er- werbsfähigkeit auswirke. Der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit könne daher nicht gefolgt werden. Es sei von einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen. 5.

E. 13 Urteil S 2024 120

E. 14 Urteil S 2024 120 Angststörung zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen soll, erscheint sodann fraglich. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin zeigt ferner keinerlei Auffälligkeiten. Die Beschwer- deführerin übte Zwischenverdiensttätigkeiten aus. Sie kocht, liest gerne und spielt Gitarre. Zudem pflegt sie regelmässigen Kontakt zur Familie und zu Freunden, unterstützt ihre Familie und Flüchtlinge. Einmal im Jahr organisiert sie eine karitative Veranstaltung (IV- act. 82/24–28). Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, lassen die rechtserheblichen Indikato- ren unter diesen Umständen nicht auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in der bishe- rigen Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Counsel schliessen, welche die Be- schwerdeführerin in der Schweiz bereits seit März 2009 in einem Vollzeitpensum erfolg- reich ausgeübt hatte (vgl. IV-act. 6). Von der im Gutachten von med. pract. E.________ festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist hier daher abzuweichen. Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass bereits seit September 2022 (Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. G.________) keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mehr ausgewiesen war.

E. 15 Urteil S 2024 120 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl U R T E I L vom 30. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA Beat Rohrer, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) S 2024 120

2 Urteil S 2024 120 A. A.________, geboren 1981, war seit November 2011 als Senior Legal Coun- sel/Compliance Counsel bei der B.________ AG angestellt (IV-act. 8). Ab dem 27. Sep- tember 2021 war die Versicherte arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 40/127). Die C.________ (Krankentaggeldversicherung) richtete ihr Taggelder aus. Am 10. Mai 2022 (Eingangsda- tum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Burn-out und auf eine Depression bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Vom 12. April bis zum 9. Juni 2022 war sie in der D.________ hospitalisiert (IV-act. 16). Am 22. Juli 2022 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit, dass sie durch eine Eingliederungsberaterin bei der Aufrecht- erhaltung ihres Arbeitsplatzes unterstützt werde (IV-act. 19). Per 31. Dezember 2022 löste die B.________ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (vgl. IV-act. 24/2). Ge- stützt auf ein am 12. September 2022 durchgeführtes versicherungsmedizinisches As- sessment (vgl. IV-act. 40/11–19) teilte die C.________ der Versicherten am 12. Oktober 2022 mit, dass ihrer Arbeitstätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts mehr entgegenstehe. Die Taggeldleistungen würden noch bis zum Dienstaustritt am 31. De- zember 2022 erbracht (IV-act. 40/8). Am 24. Oktober 2022 schloss die Eingliederungsbe- raterin die Frühinterventionsmassnahme Arbeitsplatzerhalt ab (IV-act. 24/2). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vorbe- scheid vom 25. Juli 2023 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegeh- rens in Aussicht (IV-act. 47). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2023 Ein- wand (IV-act. 59). Daraufhin gab die IV-Stelle bei E.________, FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das diese am 14. Juni 2024 erstattete (IV-act. 82). Hierzu nahm die Versicherte am 12. September 2024 Stellung (IV-act. 90). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen (IV-act. 92). B. Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2024 Beschwerde mit folgen- den Anträgen (act. 1 S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Der Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich Einglie- derungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art, zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen, zur Bestimmung des Invali- ditätsgrades und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3 Urteil S 2024 120 C. Am 28. November 2024 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 25. November 2024 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Geset- zes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Oktober 2024 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (frühestens) am 25. Oktober 2024 zugestellt. Mit der am 22. November 2024 elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungs- adressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätz- lich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu:

24. Oktober 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).

4 Urteil S 2024 120 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vor- gaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psy- chische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähig- keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewie- sen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beacht- lichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressour- cen, E. 4.3.2)

- Komplex "Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

5 Urteil S 2024 120

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens- druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. BGer 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.2.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan- wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurtei- len. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizier- ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähig- keit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserhebli- chen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristi- sche Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswir- kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letzt- lich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet wer- den kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und er- hebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Be- trachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Kon- sistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Be- weislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

6 Urteil S 2024 120 Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hy- pothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 2.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not- wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Vor- aussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Er- werbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbe- sondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen be- ruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die psychiatrische Expertise von med. pract. E.________ vom 14. Juni 2024 die an ein be- weiswertiges Gutachten gestellten Anforderungen erfülle. Die Würdigung der Ausführun- gen von med. pract. E.________ mit Blick auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 er-

7 Urteil S 2024 120 gebe jedoch, dass keine funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen erstellt werden könnten. Es liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der sich er- heblich und dauerhaft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus- wirke. Es bestehe demzufolge kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder sons- tige Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 92). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten von med. pract. E.________ voll beweiskräftig sei. Die Begründung der Diagnosestellung leuchte ein und gestützt auf die Indikatorenprüfung überzeuge auch die Arbeitsfähigkeits- schätzung. Med. pract. E.________ habe überzeugend dargelegt, weshalb die vermehrte Ermüdbarkeit vor allem mit dem erhöhten Stress-/Angsterleben zusammenhänge, insbe- sondere vor dem Hintergrund der Verantwortungsübernahme. Damit sei klar die berufliche Verantwortungsübernahme gemeint gewesen. Insgesamt stehe das geschilderte Akti- vitätsniveau nicht im Widerspruch zu der von der Gutachterin attestierten Arbeitsunfähig- keit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Coun- sel bzw. von 20 % in einer angepassten Tätigkeit als Juristin. Aus der Feststellung der Gutachterin, dass sich seit Juli 2023 keine höhere Arbeitsunfähigkeit eruieren lasse, sei abzuleiten, dass med. pract. E.________ für die Zeit vor Juli 2023 (Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in ihrem 2. Verlaufsbericht vom

17. Juli 2023 eine leichte Verbesserung der psychischen Symptomatik bestätigt) von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % oder mehr ausgehe. Die Feststellung der Be- schwerdegegnerin, es lasse sich keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit über ein Jahr nachvollziehen, treffe daher nicht zu. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistun- gen der Invalidenversicherung, namentlich auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art, sei zu bejahen (act. 1 Rz. 17). 4. Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinische Beurteilungen: 4.1 Doktor F.________ stellte im Bericht vom 28. Juli 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 20/3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) Doktor F.________ erklärte, dass der Beschwerdeführerin die bisherige und eine ange- passte Tätigkeit nicht mehr zumutbar seien. Ab dem 29. August 2022 sei mit einer Arbeits- fähigkeit von 20 % zu rechnen. Die berufliche Wiedereingliederung müsse langsam und

8 Urteil S 2024 120 schrittweise erfolgen. Die zusätzliche Unterstützung durch ein Jobcoaching sei indiziert und zu empfehlen (IV-act. 20/5). 4.2 Doktor med. G.________, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 30. September 2022 betreffend die Abklärung vom 12. September 2022 zuhanden der C.________ fest, dass sich aktuell unter Berücksichtigung der verminderten psychophysischen/emotionellen Gesamtbelastung eine insgesamt leichte Leistungsverminderung objektivieren lasse. Me- dizinisch-theoretisch/abstrakt würden sich hingegen keine Einschränkungen an die im an- gestammten Beruf gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten lassen (IV-act. 40/15). 4.3 Doktor F.________ führte im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2023 aus, dass sich der psychische Zustand leicht verbessert habe. Ab dem 1. Dezember 2023 sei die Be- schwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig. Es bestehe allerdings noch eine deutlich vermin- derte Belastbarkeit, so dass eine Unterstützung durch die IV bei der beruflichen Wieder- eingliederung (zum Beispiel Belastbarkeitstraining, Arbeitsversuch) dringend indiziert und zu empfehlen seien. Ein Jobcoaching sei ebenso indiziert. Die bisherige Tätigkeit mit ei- nem sehr hohen Arbeits- und Zeitdruck und mit sehr vielen Deadlines sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Eine solche Tätigkeit würde mit überwiegender Wahrschein- lichkeit schnell wieder zu einer Überforderung und Überlastung und in der Folge zu erneu- ter psychischer Dekompensation führen (IV-act. 27/1). 4.4 Lic. phil. H.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte im Bericht vom 21. Februar 2023 aus, dass die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen seit September 2013 bei ihr in Behandlung sei. Anfänglich sei die Angstsymptomatik behandelt worden. Diese habe sich wesentlich verbessert. Im Jahr 2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Umstrukturierungen und zunehmend ungünstigen Arbeitsbedingungen an einer Er- schöpfungsdepression erkrankt. Aktuell bestehe weiterhin eine mittelgradige depressive Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche. Die ADHS- Symptomatik werde dadurch verstärkt. Die Beschwerdeführerin könne maximal zwei Stunden pro Tag etwas erledigen (persönliche Administration, Freiwilligenarbeit etc.; IV- act. 31/1). 4.5 Doktor F.________ gab im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2023 an, dass sich die psychische Symptomatik leicht verbessert habe. Seit dem 12. Juni 2023 bestehe eine Ar-

9 Urteil S 2024 120 beitsfähigkeit von 40 %. Ab dem 1. August 2023 sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen. Die Therapie (inkl. Psychopharmaka) sei weitgehend unverändert (IV-act. 45/1). 4.6 Doktor G.________ erklärte im an Dr. F.________ gerichteten Bericht vom 2. No- vember 2023, dass im Rahmen der gleichentags durchgeführten Verlaufsuntersuchung leichte neurokognitive Funktionsstörungen mit vordergründiger attentionaler Schwäche bei vordiagnostizierter Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Mischtypus (ICD-10 F90.2), festgestellt worden seien. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zwischen 10 % und 30 % eingeschränkt (IV-act. 72/3). 4.7 Med. pract. E.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2024 folgende Diagnosen (IV-act. 82/42):

- generalisierte Angststörung, unter Escitalopram teilweise remittiert (ICD-10 F41.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD- 10 Z73.1) Differentialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0) - aktenanamnestisch: mittelgradige depressive Episode im Frühjahr 2022, seit Sommer 2022 remittiert (ICD-10 F32.4) Med. pract. E.________ erklärte, dass sich die von der ambulant behandelnden Psycholo- gin H.________ angenommene mittelgradige depressive Episode und die verstärkte AD- HS-Symptomatik anhand ihres Berichts nicht nachvollziehen lasse. Ein psychopathologi- scher Befund sei darin nicht enthalten. Die diagnostische Einschätzung der mittelgradigen depressiven Episode stimme zudem nicht mit der Einschätzung der Ärzte (Dr. F.________, Dr. I.________ und Dr. G.________) überein. Doktor F.________ habe im Bericht vom Juli 2023 erneut eine leichte Verbesserung der psychischen Symptomatik beschrieben, wobei sie bereits im Jahr zuvor (Juli 2022) eine Remission der depressiven Episode festgestellt habe. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % ab August 2023 lasse sich daher nicht nachvollziehen. Im an die behandelnde Psychiaterin gerichteten Bericht vom November 2023 habe Dr. G.________ eine leichte neurokognitive Funktionsstörung mit vordergründiger attentionaler Schwäche beschrieben. Es sei jedoch kein regulärer psychopathologischer Befund vorhanden. Doktor G.________ habe lediglich einzelne Symptome/Auffälligkeiten beschrieben, und zwar eine erhöhte Ablenkbarkeit, ein hohes Kommentierungsbedürfnis sowie eine sehr ausführliche Erzählweise. Eine konkrete Ursa- che für diese Auffälligkeiten bzw. eine diagnostische Überlegung dazu würden fehlen. Für

10 Urteil S 2024 120 das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung fänden sich anhand der eigenanamnestischen Angaben (soziale, berufliche und private Anamnese) keine oder zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte (IV-act. 82/38–39). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Counsel aktuell medi- zinisch-theoretisch zu ca. 70 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % in Bezug auf die angestammte Tätigkeit lasse sich spätestens seit Juli 2023 nicht (mehr) eru- ieren. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu ca. 80 % arbeitsfähig. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit als Juristin ohne besonders hohe Anforderungen an die Entscheidungsfähigkeit und ohne besonders hohe Anforderungen an die Verantwortungsübernahme. Zu vermeiden seien auch ein besonders hoher Zeit- und Leistungsdruck sowie hohe Anforderungen an die Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit. Ein wohlwollendes Arbeitsklima sei zu empfehlen (IV-act. 82/49). 4.8 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 92), dass die Ausführungen der Gutachterin med. pract. E.________ mit Blick auf die Indikato- ren gemäss BGE 141 V 281 zu würdigen seien. Im Rahmen der gutachterlichen Untersu- chung hätten sich weitgehend unauffällige Untersuchungsbefunde ergeben. Die Be- schwerdeführerin sei initiativ und proaktiv gewesen. Während der fünfstündigen Untersu- chung habe sie keine Ermüdungserscheinungen gezeigt. Dies, obwohl sie angegeben ha- be, dass sie vermehrt müde sei. Eine depressive Denkeinengung habe sich nicht erken- nen lassen. Die Beschwerdeführerin sei im Denken vielmehr ideenreich gewesen. lhre Gedanken hätten stets die Zukunft in Form von konkreten Zukunftssorgen und Versagen- sängsten betroffen. Schuld- oder Schamgefühle hätten sich nicht erkennen lassen. Angst- attacken seien nicht beobachtet worden. Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome hätten sich im Ergebnis als nicht stark ausgeprägt erwiesen. lm Hinblick auf die Behand- lungs- und Eingliederungserfolge sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 wegen einer Angstsymptomatik in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe und dass sie durch die Behandlung eine wesentliche Verbesserung erfahren habe. Durch die zunehmende Arbeitsbelastung sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erkrankt und sei von März bis Juni 2022 stationär behandelt worden. Nach dem Aufenthalt sei es ihr deutlich besser gegangen. Mittelfristig sei mit einer engmaschigen ambulanten psychia- trisch-psychotherapeutischen Behandlung der generalisierten Angststörung gemäss den Leitlinien der Fachgesellschaften und mit der Absetzung der Medikation mit Methylpheni- dat von einer Besserung auszugehen. Von einer Behandlungs- oder Eingliederungsresis- tenz sei daher nicht auszugehen. Was den Indikator der Komorbiditäten anbelange, sei festzuhalten, dass die Gutachterin neben der generalisierten Angststörung einzig akzentu-

11 Urteil S 2024 120 ierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert habe (lCD-10 Z73.1). Die Beschwerdeführerin habe, seit sie als Juristin gearbeitet habe, das Gefühl gehabt, nicht gut genug zu sein. Sie habe Angst gehabt, Fehler zu machen. Dennoch hätten all ihre Chefs sie stets als gute Anwältin gelobt. Die Arbeit habe sie ohne relevante Einschränkungen ausführen können. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss der Gutachterin über genügend Ressourcen. Sie habe eine gute intellektuelle Leistungs- fähigkeit, gute kognitive Fähigkeiten samt guter Konzentration und Aufmerksamkeit, eine rasche Auffassungsgabe, gute mnestische Fähigkeiten, eine gute Lernfähigkeit und - bereitschaft, gute Fremdsprachenkenntnisse, kreative Fähigkeiten und Fertigkeiten, eine gute Kontakt- und Konversationsfähigkeit, eine hohe Zuverlässigkeit, eine hohe Sorgfalt bei der Erledigung der Aufgaben und eine hohe Bereitschaft zur Verantwortungsübernah- me. Nur bei deutlich erhöhter Stressbelastung/emotionaler Belastung könnten gemäss der Gutachterin Aufmerksamkeitsprobleme auftreten. Hinsichtlich des Komplexes Persönlich- keit seien, wie erwähnt, lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert worden. Zum Komplex sozialer Kontext könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über einen grossen Bekannten- und Freundeskreis verfüge, mit dem sie sich ein bis zwei Mal pro Woche treffe. Sie pflege ei- nen intensiven Kontakt zur Mutter und Schwester (der Vater sei verstorben). Die Be- schwerdeführerin unterstütze ihre Familie auch finanziell. Zudem unterstütze sie Freunde und Flüchtlinge. Sie sei in der J.________ engagiert und organisiere in diesem Zusam- menhang einmal im Jahr eine karitative Veranstaltung. Das soziale Umfeld halte damit vie- le Ressourcen bereit. Beim Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebens- bereichen sei der Tagesablauf von Interesse. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie gegen 8.00 bis 9.00 Uhr aufstehe und einen Kaffee trinke. Danach beginne sie mit der Arbeit, falls sie eine Zwischenverdiensttätigkeit habe. Sie könne diese Arbeit zu Hause am PC erledigen. Sie arbeite zum Beispiel zwei Stunden, mache eine Pause für den Lunch und arbeite wieder zwei Stunden. Danach lege sie sich für 15 Minu- ten hin. Am Nachmittag beschäftige sie sich mit sich selber. Sie lese und spiele Gitarre. Die Beschwerdeführerin koche einmal pro Tag oder für zwei bis drei Tage vor. Gegen 23.00 bis 00.00 Uhr gehe sie schlafen. Vor dem Einschlafen lese sie. Sie könne viel und schnell lesen. Wenn sie etwas lnteressantes lese, dann lese sie drei bis vier Stunden am Stück. Sie könne sich gut konzentrieren. Wenn es sehr interessant sei, könne sie nicht schlafen und lese bis zum Ende. Anhand dieser Angaben könne keine gleichmässige Ein- schränkung des Aktivitätenniveaus bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin mache eine

12 Urteil S 2024 120 vermehrte Ermüdbarkeit geltend, könne jedoch ein interessantes Buch am Stück bis zum Ende lesen. Auch beim Lernen des Gitarren-Spiels könne sie die Informationen gut spei- chern und verstehen. Ermüdungserscheinungen zeige sie keine. Die Gutachterin gehe da- von aus, dass das geltend gemachte Gefühl der kognitiven Ermüdbarkeit vor allem mit dem erhöhten Stress-/Angsterleben zusammenhänge, insbesondere vor dem Hintergrund der Verantwortungsübernahme. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass anhand der Standardindikatoren keine funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen erstellt werden könnten. Die aufge- führten Ressourcen der Beschwerdeführerin würden gegen die geltend gemachte relevan- te Gesundheitsbeeinträchtigung sprechen. Bei der Beschwerdeführerin liege kein psychi- scher Gesundheitsschaden vor, der sich erheblich und dauerhaft auf ihre Arbeits- und Er- werbsfähigkeit auswirke. Der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit könne daher nicht gefolgt werden. Es sei von einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom

24. Oktober 2024 (IV-act. 92) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutach- ten von med. pract. E.________ vom 14. Juni 2024 (IV-act. 82). 5.2 Das Gutachten von med. pract. E.________ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinander- setzung mit den Vorakten abgegeben. Med. pract. E.________ legte insbesondere dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen ei- ner einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gegeben sind und auch keine leich- te neurokognitive Funktionsstörung ausgewiesen ist. Ebenso hat sie sich zu den nicht nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden medizinischen Fach- personen geäussert. Med. pract. E.________ hat sodann detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Be- schwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zu- sammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztli- che Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.5).

13 Urteil S 2024 120 5.3 Wie in E. 4.8 dargelegt wurde, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2024 eine ausführliche Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 vorgenommen. Dies war ihr als Rechtsanwenderin nicht verwehrt. Es war vielmehr ihre Aufgabe, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionel- len Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (vgl. E. 2.2.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (IV-act. 92/3), können sich daher Kon- stellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Ar- beitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (BGer 8C_842/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz. 11) – nicht nur dann denkbar, wenn die Gutachter grundsätzlich invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren) berücksichtigt haben oder wenn sie bei leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen mit bedeutendem therapeutischem Potential nam- hafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert haben. Vorliegend stellte med. pract. E.________ im Rahmen ihrer Begutachtung eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), welche teilweise remittiert ist, und aktenanamnestisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.4), welche bereits seit Sommer 2022 remittiert ist, fest. Überdies nannte sie als weitere Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaf- ten und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1). Hinsichtlich der letzteren Diagnose ist darauf hinzuweisen, dass Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 als solche grundsätzlich nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen (vgl. BGer 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). Wie sich aus dem Gutachten von med. pract. E.________ ergibt, waren die anlässlich der Untersuchung vom 27. Mai 2024 erhobenen psychiatrischen Befunde denn auch weitgehend unauffällig. Med. pract. E.________ stellte insbesondere fest, dass die Aufmerksamkeit und Konzen- tration nach dem klinischen Eindruck während der fünfstündigen Untersuchung gut gewe- sen seien. Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei rasch und gut. Die mnestischen Funktionen (Kurz- und Langzeitgedächtnis) seien unauffällig. Das formale Denken sei so- weit geordnet (zeitweilig sei es etwas beschleunigt, weitschweifig und punktuell etwas sprunghaft gewesen; es habe sich der Eindruck ergeben, dass die Beschwerdeführerin um eine möglichst vollständige Darstellung ihrer Probleme sehr bemüht gewesen sei). An- sonsten sei das Denken aber kohärent und gut nachvollziehbar gewesen. In ihrem Antrieb (Mimik, Gestik, Sprache, Initiative, Spontaneität) sei sie unauffällig bis zeitweilig diskret gesteigert erschienen. Angstattacken hätten sich während der gesamten Untersuchung nicht beobachten lassen (IV-act. 82/32–33). Inwiefern die festgestellte generalisierte

14 Urteil S 2024 120 Angststörung zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen soll, erscheint sodann fraglich. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin zeigt ferner keinerlei Auffälligkeiten. Die Beschwer- deführerin übte Zwischenverdiensttätigkeiten aus. Sie kocht, liest gerne und spielt Gitarre. Zudem pflegt sie regelmässigen Kontakt zur Familie und zu Freunden, unterstützt ihre Familie und Flüchtlinge. Einmal im Jahr organisiert sie eine karitative Veranstaltung (IV- act. 82/24–28). Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, lassen die rechtserheblichen Indikato- ren unter diesen Umständen nicht auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in der bishe- rigen Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Counsel schliessen, welche die Be- schwerdeführerin in der Schweiz bereits seit März 2009 in einem Vollzeitpensum erfolg- reich ausgeübt hatte (vgl. IV-act. 6). Von der im Gutachten von med. pract. E.________ festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist hier daher abzuweichen. Ergänzend ist darauf hinzu- weisen, dass bereits seit September 2022 (Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. G.________) keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mehr ausgewiesen war. 5.4 Da in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, erüb- rigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin ist weder invalid noch droht ihr eine Invalidität. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invaliden- versicherung, insbesondere auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG, ist deshalb zu verneinen. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei- sung der Beschwerde führt. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Die Spruchgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu- zusprechen.

15 Urteil S 2024 120 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am